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Gesetzesänderung: Virtuelle Durchführung von Mitgliederversammlungen

Vereine können künftig auch ohne Regelung in der Satzung hybride Mitgliederversammlungen einberufen. Zudem sollen durch Beschluss der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen einberufen werden können.

Der Bundestag hat heute einen geänderten Gesetzesentwurf des Bundesrates (Drs. 20/ 5585) beschlossen.

Es wird in § 32 BGB ein neuer Absatz 2 eingefügt. Dieser lautet:

„Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“

Die während der Corona Pandemie geltenden Ausnahmeregelungen zu virtuellen Mitgliederversammlungen waren nicht mehr in Kraft, so dass es notwendig wurde, die Ermöglichung hybrider und digitaler Mitgliederversammlungen gesetzlich zu regeln.

Im Einzelnen:

Nach den neuen Regelungen in § 32 Abs. 2 BGB kann den Vereinsmitgliedern die virtuelle Teilnahme an Mitgliederversammlungen und die virtuelle Ausübung anderer Mitgliederrechte ohne die physische Anwesenheit des Mitglieds in der Versammlung ermöglicht werden (sog. hybride Mitgliederversammlungen).

Wie in dem außer Kraft getretenen § 5 Absatz 2 GesRuaCOVBekG soll die Ausübung der Mitgliederrechte im Wege jedweder geeigneten elektronischen Kommunikation (z. B. Telefonkonferenz, „Chat“, Abstimmung per E-Mail) zugelassen werden können, nicht nur durch Bild- und Tonübertragung („Videokonferenztechnik“).

Durch die Einfügung des § 32 Absatz 2 Satz 2 BGB wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Mitglieder das Einberufungsorgan auch zur Einberufung (rein) virtueller Versammlungen ermächtigen können, auch wenn die Satzung virtuelle Mitgliederversammlungen nicht vorsieht. Da im Falle einer Durchführung von (rein) virtuellen Versammlungen eine Teilnahme an der Versammlung in Präsenz für die Mitglieder ausgeschlossen ist, soll über die Möglichkeit der Durchführung (rein) virtueller Versammlungen nicht das Einberufungsorgan allein entscheiden können, sondern es bedarf hierfür der Ermächtigung durch die Mitglieder.

Eine Beschlussfassung außerhalb einer Mitgliederversammlung ist nach § 32 Absatz 2 BGB nur einstimmig möglich. Damit kann ohne Satzungsregelung eine rein virtuelle Mitgliederversammlung für die nächste Mitgliederversammlung zwar beschlossen werden, außerhalb einer Mitgliederversammlung aber nur mit Zustimmung aller Mitglieder. Es soll aber auch möglich sein, durch Beschluss das Einberufungsorgan dazu zu ermächtigen, alle künftigen Versammlungen als virtuelle Versammlung einzuberufen. Dieser Beschluss kann wieder durch die Mitgliederversammlung zurückgenommen werden, wofür es dann eines neuen Beschlusses bedarf.

Des Weiteren sind die Regelungen auf die Sitzungen von mehrköpfigen Vereinsvorständen und Stiftungsvorständen entsprechend anwendbar, das heißt auch diese können unter den in § 32 BGB genannten Voraussetzungen als hybride oder virtuelle Versammlungen durchgeführt werden.

Vereine können in ihrer Satzung aber auch hybride oder virtuelle Mitgliederversammlungen ausschließen.

Bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Versammlung muss angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Das Dokumente zum Download finden Sie hier: Microsoft Word - 5585.docx

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