Fortschreibung erfolgt gemäß gesetzlicher Vorgaben für 2022
as Bundeskabinett hat heute die “Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022” (RBSFV 2022) gebilligt. Mit der Verordnung werden die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 1. Januar 2022 sowie die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für die beiden im Kalenderjahr 2022 beginnenden Schulhalbjahre erhöht. Die dabei vorzunehmende Berechnung erfolgt gemäß gesetzlicher Vorgaben.
Danach sind die Regelbedarfe für diejenigen Jahre durch eine Verordnung fortzuschreiben, für die die Regelbedarfe nicht auf Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe durch Gesetz neu festzusetzen sind. Zudem sind die beiden Teilbeträge für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf fortzuschreiben. Für die Höhe beider Fortschreibungen gibt es eine einheitliche Berechnung, die aus zwei Komponenten besteht: Der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für diejenigen Güter und Dienstleistungen, die für die Höhe der Regelbedarfe bei der gesetzlichen Neuermittlung als regelbedarfsrelevant berücksichtigt worden sind, sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer.
Die Höhe der beiden Veränderungsraten ergeben sich aus dem Vergleich der Entwicklungen im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 gegenüber der im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020. Beide Entwicklungen münden in einen Mischindex, an dem die Preisentwicklung einen Anteil von 70 Prozent und die Nettolohn- und -gehaltsentwicklung einen Anteil von 30 Prozent hat.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe für die Berechnung der Höhe der jährlichen Fortschreibungen besteht im Rahmen der Verordnung kein Entscheidungsspielraum für die sich ergebenden Beträge der Regelbedarfsstufen sowie der beiden Teilbeträge für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf.
Die Veränderungsrate für die beiden Fortschreibungen beträgt demnach +0,76 Prozent. Dabei betrug die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise +0,1 Prozent; die höhere Preisentwicklung der Monate ab Juli 2021 kann aus statistischen Gründen nicht mitberücksichtigt werden. Sie wird in die Fortschreibung für das Jahr 2023 eingehen. Für die Nettolöhne und ‑gehälter betrug die Veränderungsrate 2,31 Prozent.
Ab dem 1. Januar 2022 ergeben sich für die Regelbedarfsstufen die folgenden monatlichen Regelsätze:
Regelbedarfsstufe (RBS) | 2021 | ab 1. Januar 2022 | Veränderung in Euro |
---|---|---|---|
RBS 1: Volljährige Alleinstehende | 446 | 449 | +3 |
RBS 2: Volljährige Partner | 401 | 404 | +3 |
RBS 3: SGB XII: Volljährige in Einrichtungen SGB II: 18 bis 24-Jährige im Elternhaus | 357 | 360 | +3 |
Kinder im Alter von | |||
RBS 4: 14 bis 17 Jahre | 373 | 376 | +3 |
RBS 5: 6 bis 13 Jahre | 309 | 311 | +2 |
RBS 6: 0 bis 5 Jahre | 283 | 285 | +2 |
Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2022 gilt auch für die fürsorgerischen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Fortschreibung wirkt sich ferner auf Asylbewerberleistungen aus, sofern diese als Geldleistung gewährt werden.
Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf im Kalenderjahr 2022 erhöht sich im ersten Schulhalbjahr von 103 Euro auf 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr von 51,50 Euro auf 52,00 Euro.
Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 15.09.2021