Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Ende Februar 2022 einen Referentenentwurf für das in der Koalitionsvereinbarung der Bundesregierung vereinbarte Sanktionsmoratorium vorgelegt. Der Entwurf des Ministeriums sah vor, die geltenden Sanktionsregelungen bis zum Jahresende 2022 befristet außer Kraft zu setzen.
In der Sitzung des Bundeskabinetts am 15. März 2022 hat die Bundesregierung dagegen nun einen wesentlich veränderten Gesetzentwurf verabschiedet, der die Sanktionen gerade nicht abschafft, sondern die weit überwiegende Zahl beibehält.
Die durch das Bundeskabinett am 15. März 2022 gegenüber dem Entwurf beschlossene Verschärfung sieht in Artikel 1 des Gesetzentwurfes vor, dass die Übergangsregelung in § 84 SGB II so verändert wird, dass die Sanktionsregelung für Pflichtverletzungen aus § 31a SGB II bis zum 31.12.2022 nicht angewendet werden soll. Im Referentenentwurf des Ministeriums war an dieser Stelle noch formuliert.
Dass die §§ 31, 31b und 32 bis zum 31. Dezember 2022 ausgesetzt werden sollen. Indem die Sanktionsregelungen bei Meldeversäumnissen bestehen bleiben, bekennt sich die Bundesregierung zur Fortführung der Mehrzahl der Sanktionen.
Ein Moratorium ist definiert als „vereinbarter oder gesetzlich angeordneter Aufschub“. Mit dem neu verabschiedeten Gesetzentwurf kann deshalb nicht mehr ernsthaft von einem Sanktionsmoratorium gesprochen werden, denn unter normalen Umständen entfielen etwa vier Fünftel der Sanktionen auf einfache Meldeversäumnisse, die weiter sanktioniert werden sollen.
Die Statistik der neu festgestellten Sanktionen der Bundesagentur für Arbeit weist für das Jahr 2019, vor Beginn der Pandemie, insgesamt 806.811 neu festgestellte Sanktionen auf. 629.370 davon entfielen auf einfache Meldeversäumnisse, das entspricht 78 Prozent der neu festgestellten Sanktionen. Nach den neusten Zahlen der Bundesagentur wurden im Monat November 2021 aufgrund der gegebenen Einschränkungen durch die Pandemie und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen insgesamt 25.610 Sanktionen neu festgestellt. Davon entfielen 16.721 auf einfache Meldeversäumnisse, das entspricht mit 65,29 Prozent annähernd zwei Dritteln der Sanktionen.
Der Referentenentwurf des BMAS hätte den Bürokratieaufwand von Bürgerinnen und Bürgern um 17.000 Stunden verringert. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung reduziert sich dieser Ersparnis mit 8.000 Stunden auf weniger als die Hälfte. Die Mehrkosten des ursprünglichen Referentenentwurfs wären dabei marginal gewesen. Sie hätten sich für Bund und Kommunen zusammengenommen auf lediglich sechs Millionen Euro belaufen, bei 18 Millionen bzw. nach dem beschlossenen Vorschlag 11,6 Millionen Mehrkosten. Wären bei den Trägern der Grundsicherung mit dem Entwurf noch 3,4 Millionen Euro an Aufwand erspart worden, reduziert sich die Ersparnis mit dem Beschluss auf nur noch 0,8 Millionen Euro.
Der Referentenentwurf und der verabschiedete Gesetzentwurf sind im Internetangebot des BMAS abrufbar:
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-zur-regelung-eines-sanktionsmoratoriums.html
gekürzte Version der Fachinfo des Paritätischen Gesamtverbandes vom 17. März 2022