Die Bundesregierung hat in ihrem “Aktionsprogramm Aufholen nach Corona” u.a. einen “Kinderfreizeitbonus” – konkret: eine Geldleistung von 100 Euro für Kinder und Jugendliche in bedürftigen Familien – vorgesehen. Die Leistung wurde im SGB II an die Bedingung eines eigenständigen Anspruch der Kinder auf ALG II oder Sozialgeld im August 2021 geknüpft. Nunmehr soll auch der Bezug von Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket im August 21 den Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus begründen können.
In einer Fachinfo vom 24. August 2021 hatte der Paritätische über Probleme bei dem Kinderfreizeitbonus informiert. Aus der Praxis wurde vielfach berichtet, dass Kinder und Jugendliche, die zwar in einer Bedarfsgemeinschaft mit SGB II Leistungsberechtigten leben, selber aber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben, den Kinderfreizeitbonus nicht bekommen. Ausgeschlossen wurde durch dieses Vorgehen insbesondere Alleinerziehenden-Haushalte, in denen die Kinder Anspruch auf Kindergeld und Unterhalt(svorschuss) haben. Die gesetzliche Regelung ist zu kritisieren, da die soziale Lage dieser Kinder und Jugendlichen sich nicht unterscheidet von den Kindern mit eigenständigem Leistungsanspruch.
Zwischenzeitlich hat die Bundesregierung ihre Rechtsauffassung modifiziert. Nunmehr gelten nuch die Kinder in SGB II Bedarfsgemeinschaften, die zwar keinen Anspruch auf Alg II oder Sozialgeld, wohl aber im August 2021 Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets bezogen haben, als hilfebedürftig nach dem SGB II und demzufolge als anspruchsberechtigt für den Kinderfreizeitbonus. Die Bundesagentur für Arbeit hat für die Jobcenter in ihrem Zuständigkeitsbereich (die sog. gemeinsamen Einrichtungen) eine Weisung erstellt, die diese Rechtsauffassung erläutert und verbindlich macht (Weisung 202111013, gültig ab 25.11.). In der Weisung heißt es:
“Zusammenfassung: Entgegen den Ausführungen unter Punkt 1.5 der Weisungen zu den Sozialschutz-Paketen haben Minderjährige, die für den Monat August 2021 allein wegen ihrer Bildungs- und Teilhabebedarfe (BuT) hilfebedürftig sind, ebenfalls einen Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus (analog § 71 Absatz 2 SGB II). Zur Entlastung der gemeinsamen Einrichtungen (gE) wird im Dezember 2021 die automatisierte und zentrale Auszahlung über das IT-Fachverfahren ALLEGRO unterstützt. Eine manuelle Bewilligung des Kinderfreizeitbonus ist bereits vorab möglich.”
Die Jobcenter in kommunaler Trägerschaft (sog. Optionskommunen) sind rechtlich nicht an diese Weisung gebunden. Die Bundesregierung hat aber über andere Wege auch die Jobcenter in kommunaler Trägerschaft gebeten, sich an diese Rechtsauffassung zu halten.
Konkret können von dieser modifizierten Rechtsauffassung SGB II leistungsberechtigte Haushalte profitieren, die bislang keinen Freizeitbonus erhalten haben, aber im August des Jahres eine Leistung des Bildungs- und Teilhabepakets erhalten haben. Praktisch dürfte dies insbesondere die Leistung für den Schulbedarf gewesen sein, die üblicherweise mit dem Schubeginn im August ausgezahlt wird. Aber auch eine andere Leistung des Bildungs- und Teilhabepakets reicht aus.
SGB II leistungsberechtigte Familien, die bisher keinen Freizeitbonus erhalten haben, sollten daher prüfen, ob sie im August 2021 eine Leistung des Bildungs- und Teilhabepakets erhalten haben. Diese Haushalte sind nunmehr auch berechtigt. Die Bundesagentur für Arbeit sieht für den Dezember eine automatische Auszahlung der Leistung für den betreffenden Personenkreis vor. Die betreffenden Familien sollten kontrollieren, ob ihnen der Freizeitbonus im Dezember zugeht. Anderenfalls wäre eine Kontaktaufnahme mit dem örtlich zuständigen Jobcenter anzuraten. Dies scheint insbesondere bei den Jobcentern in kommunaler Trägerschaft sinnvoll, da hier eine automatische Auszahlung über die BA nicht erfolgen wird.
erschienen in: Der Paritätische Gesamtverband, 26. November 2021