Der Beirat nach § 182 SGB III (AZAV-Beirat) hat im Umlaufverfahren eine neue Empfehlung beschlossen. Die Fachkundigen Stellen sollen unabhängige Prüfungen bzw. Anerkennungen durch unabhängige Stellen (z. B. Länder oder Kammer) bei Träger- und Maßnahmezulassungen vollständig oder teilweise berücksichtigen. Damit sollen der Aufwand verringert und Doppelprüfungen vermieden werden.
Die Empfehlung bezieht sich sowohl auf die Träger- als auch auf die Maßnahmezulassungen.
Bei der Trägerzulassung gilt sie für alle AZAV-Fachbereiche nach § 5 Abs. 1 S. 3 (vgl. Anhang S. 9).
Bei den Maßnahmezulassungen gilt die Empfehlung nur für Aktivierungs- und Eingliederungsmaßnahmen nach § 45 SGB III und für beruftliche Weiterbildungsmaßnahmen nach § 81 SGB III (vgl. Anhang S. 16-17).
In beiden Fällen gilt die Voraussetzung, dass Zertifikate oder Anerkennungen durch unabhängige Stellen erfolgten und sie vergleichbar mit dern Verfahren bei der AZAV-Träger- bzw. Maßnahmezulassungen sind.
In der Anlage 5 auf Seiten 38-39 wurden konkrete Prüfpunkte bei der Träger- und Maßnahmezulassung für die Ausbildung in Pflegeberufen nach § 6 Abs. 2 s. 1 Pflegeberufereformgesetz beschrieben.
Die Empfehlung trat am 08.09.2022 in Kraft. Der vollständige Text der Empfehlungen ist auch mit weiteren Erläuterungen zu den Zulassungsvoraussetzungen auf der Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit zu finden.
erschienen in Der Paritätische - Gesamtverband vom 12. September 2022